Prämien für Gebäudeversicherungen sinken

Aufgrund von Änderungen bei bestimmten Versicherungssteuerarten sinken die Preise für Gebäudepolicen (unter anderem Gebäudebrandversicherung) und Hausratversicherungen voraussichtlich leicht - konkret handelt es sich um die Feuerversicherungssteuer, deren Steuersatz leicht fällt. Von dieser Reduktion profitieren Kunden, deren Beitrag nach dem 1. Juli 2010 fällig wird. Versicherte, die schon zuvor ihre Versicherungsprämie bezahlt haben, erhalten keine nachträgliche Rückzahlung.

Vergleich der Versicherungsprämien

Wenn Sie auf der Suche nach einer Wohngebäudeversicherung bzw. Gebäudebrandversicherung sind, sollten die auf jeden Fall einen Vergleich der Versicherungsprämien durchführen. Empfehlen können wir Ihnen den Vergleichsrechner von finanzen.de - wichtig ist, dass Sie korrekte Angaben zu dem Wohnobjekt machen, damit die Versicherungsprämie errechnet werden kann.

Solaranlagen nicht immer mitversichert

Bei vielen Versicherungen sind bei der Wohngebäudeversicherung kostenfrei Solaranlagen bzw. so genannte Fotovoltaikanlagen mitversichert - damit sind sie in der Regel gegen Feuer, Schäden, Leitungswasser, Hagel, Blitz und Unwetter versichert. Jedoch leistet die Gebäudeversicherung nur bei so genannten bedingungsgemäßen Schäden Ersatz - im Falle eines Blitzschlages bezahlt die Versicherung also nur dann, wenn der Blitz tatsächlich in das versicherte Haus eingeschlagen ist. Falls jedoch der Blitz in das Dach des Nachbarhauses einschlägt und dadurch eine Überspannung oder einen Kurzschluss verursacht wird, bezahlt eine Versicherung in der Regel nicht. Daher empfehlen Versicherungsprofis oftmals den Abschluss einer separaten Versicherung für die Fotovoltaik- bzw. Solaranlage - oder zumindest eine Erhöhung der Versicherungssumme bei der bestehenden Gebäudeversicherung. Sicherlich ist es sinnvoll, sich mit einem Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Erstattung der Neuwertspitze?

Gemäß eines Urteils des OLG Kölns (Urteil vom 21.10.2008, 9 U 55/08) besteht nur dann ein Anspruch auf Entschädigung der so genannten “Neuwertspitze” (Entschädigung, die den Zeitwertschaden übersteigt), wenn sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes eingesetzt wird. Es reicht nicht aus, wenn der Geschädigte (Versicherungsnehmer) eine Auftragsbestätigung über “Sanierung eines Hauses” von einem Bauunternehmer vorlegt. Nach Ansicht des Gerichtes muss sichergestellt sein, dass innerhalb von maximal 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in gleicher Art und Zweckbestimmung eingesetzt wird.

Rohrbruch durch Gebäudeversicherung abgedeckt?

Wer trägt eigentlich die Kosten bei einem Rohrbruch oder einer Dichtheitsprüfung (die bundesweit bis 2015 durchgeführt werden muss)? Bei “Perspektive Mittelstand” wird diese Frage anhand zweier richtungsweisender Gerichtsurteile beantwortet. Weitere Infos finden Sie hier.