Solaranlagen nicht immer mitversichert

Bei vielen Versicherungen sind bei der Wohngebäudeversicherung kostenfrei Solaranlagen bzw. so genannte Fotovoltaikanlagen mitversichert - damit sind sie in der Regel gegen Feuer, Schäden, Leitungswasser, Hagel, Blitz und Unwetter versichert. Jedoch leistet die Gebäudeversicherung nur bei so genannten bedingungsgemäßen Schäden Ersatz - im Falle eines Blitzschlages bezahlt die Versicherung also nur dann, wenn der Blitz tatsächlich in das versicherte Haus eingeschlagen ist. Falls jedoch der Blitz in das Dach des Nachbarhauses einschlägt und dadurch eine Überspannung oder einen Kurzschluss verursacht wird, bezahlt eine Versicherung in der Regel nicht. Daher empfehlen Versicherungsprofis oftmals den Abschluss einer separaten Versicherung für die Fotovoltaik- bzw. Solaranlage - oder zumindest eine Erhöhung der Versicherungssumme bei der bestehenden Gebäudeversicherung. Sicherlich ist es sinnvoll, sich mit einem Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Erstattung der Neuwertspitze?

Gemäß eines Urteils des OLG Kölns (Urteil vom 21.10.2008, 9 U 55/08) besteht nur dann ein Anspruch auf Entschädigung der so genannten “Neuwertspitze” (Entschädigung, die den Zeitwertschaden übersteigt), wenn sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes eingesetzt wird. Es reicht nicht aus, wenn der Geschädigte (Versicherungsnehmer) eine Auftragsbestätigung über “Sanierung eines Hauses” von einem Bauunternehmer vorlegt. Nach Ansicht des Gerichtes muss sichergestellt sein, dass innerhalb von maximal 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in gleicher Art und Zweckbestimmung eingesetzt wird.

Rohrbruch durch Gebäudeversicherung abgedeckt?

Wer trägt eigentlich die Kosten bei einem Rohrbruch oder einer Dichtheitsprüfung (die bundesweit bis 2015 durchgeführt werden muss)? Bei “Perspektive Mittelstand” wird diese Frage anhand zweier richtungsweisender Gerichtsurteile beantwortet. Weitere Infos finden Sie hier.

Tarifvergleich für Gebäudeversicherung

Da die Tarife und auch der Leistungsumfang der Versicherer bei der Gebäude- bzw. Gebäudebrandversicherung zum Teil erheblich variieren, lohnt es sich, einen Tarifvergleich durchzuführen. Empfehlen können wir Ihnen unter anderem den folgenden Tarifvergleich:
Wohngebäudeversicherung


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Bei Ärger mit der Versicherung hilft der Ombudsmann

Oftmals haben Versicherte Ärger mit ihrer Versicherung - und das in der Regel natürlich dann, wenn es um einen konkreten Schadensfall geht. Da gerade bei der Gebäudeversicherung bzw. Gebäudebrandversicherung die Schadenshöhe sehr hoch sein kann, lehnen Versicherungen teilweise den Schaden ab und stellen sich auf  eine langfristige juristische Auseinandersetzung ein.

Was viele nicht wissen: Grundsätzlich können sich Versicherte auch bei Gebäudeversicherungen immer an den Ombudsmann wenden - der Ombudsmann arbeitet unabhängig von der Versicherung und stellt seine Arbeitsleistung dem Versicherten kostenlos (mit Ausnahme der Kosten für Post und Telefon) zur Verfügung.

Die überwiegende Anzahl an Beschwerden wird bei Einschalten des Ombudsmannes nach 3 Monaten erledigt (Anmerkung: diese Angabe gilt für den Durchschnitt an Anfragen auch bei anderen Versicherungsarten - eine konkrete Angabe für die Gebäudeversicherung liegt mir nicht vor). Sollte sich der Ombudsmann für den Versicherten entscheiden, ist die Versicherung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro auch daran gebunden. Sollte der Versicherte mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden sein, kann er immer noch den juristischen Weg suchen.