Erstattung der Neuwertspitze?

by admin on 9. Mai 2009

Gemäß eines Urteils des OLG Kölns (Urteil vom 21.10.2008, 9 U 55/08) besteht nur dann ein Anspruch auf Entschädigung der so genannten “Neuwertspitze” (Entschädigung, die den Zeitwertschaden übersteigt), wenn sichergestellt ist, dass das Geld tatsächlich zur Wiederherstellung des Gebäudes eingesetzt wird. Es reicht nicht aus, wenn der Geschädigte (Versicherungsnehmer) eine Auftragsbestätigung über “Sanierung eines Hauses” von einem Bauunternehmer vorlegt. Nach Ansicht des Gerichtes muss sichergestellt sein, dass innerhalb von maximal 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in gleicher Art und Zweckbestimmung eingesetzt wird.

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