Da die Tarife und auch der Leistungsumfang der Versicherer bei der Gebäude- bzw. Gebäudebrandversicherung zum Teil erheblich variieren, lohnt es sich, einen Tarifvergleich durchzuführen. Empfehlen können wir Ihnen unter anderem den folgenden Tarifvergleich:
Wohngebäudeversicherung

Februar 27th, 2009 | Posted in Allgemeines | No Comments
Oftmals haben Versicherte Ärger mit ihrer Versicherung - und das in der Regel natürlich dann, wenn es um einen konkreten Schadensfall geht. Da gerade bei der Gebäudeversicherung bzw. Gebäudebrandversicherung die Schadenshöhe sehr hoch sein kann, lehnen Versicherungen teilweise den Schaden ab und stellen sich auf eine langfristige juristische Auseinandersetzung ein.
Was viele nicht wissen: Grundsätzlich können sich Versicherte auch bei Gebäudeversicherungen immer an den Ombudsmann wenden - der Ombudsmann arbeitet unabhängig von der Versicherung und stellt seine Arbeitsleistung dem Versicherten kostenlos (mit Ausnahme der Kosten für Post und Telefon) zur Verfügung.
Die überwiegende Anzahl an Beschwerden wird bei Einschalten des Ombudsmannes nach 3 Monaten erledigt (Anmerkung: diese Angabe gilt für den Durchschnitt an Anfragen auch bei anderen Versicherungsarten - eine konkrete Angabe für die Gebäudeversicherung liegt mir nicht vor). Sollte sich der Ombudsmann für den Versicherten entscheiden, ist die Versicherung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro auch daran gebunden. Sollte der Versicherte mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden sein, kann er immer noch den juristischen Weg suchen.
Februar 27th, 2009 | Posted in Allgemeines | No Comments
Gerade beim Abschluss einer Gebäudeversicherung oder Hausratsversicherung sollte man auf jeden Fall das “Kleingedruckte” lesen und gegebenfalls auch bei der Versicherung bei unklaren Formulierungen konkret nachfragen. Zum Beispiel sind bei vielen Gebäudeversicherungen bzw. Hausratsversicherungen Überschwemmungen durch Leistungswasser abgedeckt, nicht jedoch Überschwemmungen durch Regen. Um auch diese Schäden abzudecken, muss man eine Elementarersicherung zusätzlich abschliessen. Ein weiterer Punkt, auf den man auf jeden Fall achten sollte: generell übernimmt eine Gebäudeversicherung die Schäden, die zum Beispiel bei einem Sturm durch ein umgestürzten Baum auf dem Dach entstanden sind - allerdings Sturm oftmals erst ab Windstärke 8, darunter nicht. Daher sollten Sie beim Abschluß einer Gebäudeversicherung auf jeden Fall detailliert das mühsam zu lesende Kleingedruckte lesen.
Januar 25th, 2009 | Posted in Allgemeines | No Comments
Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Hausbesitzern gegenüber Gebäudeversicherern. Hintergrund ist ein Fall, bei dem ein Hausbesitzer 11 Tage die Funktionsfähigkeit der Heizung nicht kontrolliert hat, obwohl die Aussentemperaturen deutlich unter 0 Grad waren. Eine Versicherung kann gemäß des Urteils nicht fordern, dass ein Hausbesitzer im Winter die Heizung eines leer stehenden Gebäudes mehrfach wöchentlich kontrolliert, um Frostschäden zu verhindern. Dem Versicherungsvertrag kann ein Hausbesitzer nicht entnehmen, dass es seine Verpflichtung wäre, Frostschäden “mit allen Mitteln zu verhindern”. Gemäß Urteil reiche deshalb eine “genügend häufige” Überwachung der Heizung aus (BGH Az. IV ZR 233/06 )
Dezember 22nd, 2008 | Posted in Allgemeines | No Comments
Die Gebäudeversicherung ist ein integraler Bestandteil der Wohnnebenkosten und darf somit von dem Vermieter auf den Mietnehmer, nachfolgend auch Mieter genannt, umgelegt werden. Dieser Sachverhalt der Umlagefähigkeit ist in der Verordnung zur wohnwirtschaftlichen Berechnungen II.B.V. unter Punkt 13 festgelegt. Dort wird eindeutig erlaubt, entsprechende Kosten auf die Mieter umzulegen. Jedoch müssen hierbei einige Punkte beachtet werden, denn die Umlage darf hier nur nach Anzahl der Quadratmeter erfolgen, und muss entsprechend unter allen Mieter aufgeteilt werden. Außerdem ist die Bestandteil der Betriebskosten und nicht der Nebenkosten, was juristisch einen wirksamen Unterschied macht. Grundsätzlich gilt, dass alle umlagefähigen Kosten genau im Mietvertrag fixiert und aufgeschlüsselt sein müssen und der Mieter jederzeit die Möglichkeit erhält, beim Vermieter die Berechnungsgrundlagen und Abrechnungen mit dem Drittpartner, also der Versicherung, einzusehen. Ist dies nicht gegeben kann es sich unter gewissen Umständen um eine so genannte “überraschende Klausel” handeln. Deshalb ist eine transparente Aufschlüsselung der Nebenkosten durch den Vermieter zwingend erforderlich. Dem Mieter steht das Recht zu, die entsprechenden Angaben und Rechnungen zu überprüfen oder dieses durch Dritte durchführen zu lassen. Änderungen der Police und des Vertrages und damit gegebenenfalls steigende Kosten sind prinzipiell rechtsmäßig, eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Dieser kann jedoch Widerspruch einlegen. Die Wirtschaftlichkeit muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Dies wird im Zweifel von einem Gutachter oder im Streitfall von einem Richter überprüft werden. Grundsätzlich sind Änderungen an der Gebäudeversicherung auch während laufender Mietverträge möglich und über die Betriebskosten voll Umlagefähig. Dennoch hilft auch hier vor allem eines um Streit zu vermeiden: Informieren sie ihre Vertragspartner rechtzeitig und reagieren sie verständnisvoll auf deren Probleme und erläutern sie ihren Schritt. Gerichtsverfahren sind meist unnötiger Arbeits- und Kostenaufwand.
Dezember 22nd, 2008 | Posted in Allgemeines | No Comments